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Rechtsgrundlage
für die Tätigkeit des Sachverständigenrates |
(1) Das BMG beruft einen Sachverständigenrat zur Begutachung der Entwicklung im Gesundheitswesen. Zur Unterstützung der Arbeiten des Sachverständigenrates richtet das BMG eine Geschäftsstelle ein. (2) Der Sachverständigenrat hat die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung mit ihren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen. Im Rahmen der Gutachten entwickelt der Sachverständigenrat unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und vorhandener Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten für den Abbau von Versorgungsdefiziten und bestehenden Überversorgungen und zeigt Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens auf; er kann in seine Gutachten Entwicklungen in anderen Zweigen der Sozialen Sicherung einbeziehen. Das BMG kann den Gegenstand der Gutachten näher bestimmen sowie den Sachverständigenrat mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen. (3) Der
Sachverständigenrat erstellt das Gutachten im Abstand von zwei
Jahren und leitet es dem BMG in der Regel zum 15. April, erstmals im
Jahr 2005, zu. Das BMG legt das Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes unverzüglich vor. |