Sachverständigenrat für die
Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
“Bedarf, bedarfsgerechte Versorgung,
Über-, Unter- und Fehlversorgung”
im Rahmen der deutschen
gesetzlichen
Krankenversicherung
- Herleitung grundlegender Begriffe -
- Arbeitspapier -
Stand: April 2000
Ratsmitglieder:
Prof. Dr. med. Friedrich Wilhelm
Schwartz (Vorsitzender)
Prof. Dr. rer. pol. Eberhard Wille (stellv.
Vorsitzender)
Prof. Dr. med. Gisela Fischer
Prof. Dr. phil. Adelheid
Kuhlmey
Prof. Dr. med. Dr. sc. Karl W. Lauterbach
Prof. Dr. rer. pol.
Rolf Rosenbrock
Prof. Dr. med. Dr. med. h.c. Peter C. Scriba
1. Ausgangslage
Aufgrund des Reformgesetzes vom 22.12.1999, § 142 Abs. 2
SGB V, hat der Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im
Gesundheitswesen zweijährlich, erstmals zum 15.04.2001, dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Parlament ein Gutachten vorzulegen
und darin “im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Versorgung Bereiche mit
Über-, Unter- und Fehlversorgungen und Möglichkeiten zur
Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven aufzuzeigen und zu
bewerten”. Das BMG kann den Gegenstand des Gutachtens näher
bestimmen.
2. Fragestellung
Weder die Einführung der sog. Krankenhausbedarfsplanung
nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) von 1972 noch die Einführung
einer ambulanten kassenärztlichen Bedarfsplanung nach dem
Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz (KVWG) von 1976 hat juristisch
definiert, was nach Begriff, Inhalt und Abgrenzung unter “bedarfsgerechter
Versorgung”, “bedarfsgerecht” oder “Bedarf” zu
verstehen ist. Auch die Praxis der stationären Bedarfsplanung in den
Bundesländern zeigt eine breite Streuung; die Krankenhausgesetze der
Länder sind nicht zu einheitlichen Begriffen und Verfahrensvorschlägen
gelangt. Für die “kassenärztliche Bedarfsplanung”
existieren seit 1977 Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen, die jedoch aufgrund ihres pragmatischen Formalismus keine
hinreichend geeignete Grundlage darstellen.
Daher muss der Rat unter Einbeziehung der aktuellen
wissenschaftlichen Diskussion aber zugleich im Kontext des Sozialgesetzbuches
und der darin enthaltenen Auftragsvorschrift (vgl.
§ 142 Abs. 2 SGB V)
begrifflich klären, was unter
- bedarfsgerechter Versorgung
- wirtschaftlicher
Versorgung
und, in diesem Zusammenhang, unter
- Überversorgung,
- Unterversorgung
und
- Fehlversorgung
zu
verstehen ist.
3. Einführung
Die Anwendung von Planungswissenschaften in der
Gesundheitsversorgung hat seit den 60er Jahren zu einer Beschäftigung mit
dem Konzept von “Bedarf” geführt (Boulding 1966;
Brüggemann 1978; Doyal 1991; McEwin 1976; Matthew 1971; Schwartz 1978). Im
Wesentlichen übereinstimmend wird in der Literatur zur Versorgungsforschung
wie in der neueren gesundheitsökonomischen Literatur (Krämer 1992;
Maynard 1999) folgende Unterscheidung getroffen:
Der Bedarf (need) ist von Nachfrage (demand) und einer
Inanspruchnahme bzw. Nutzung eines Systems (utilization) zu unterscheiden.
Ebenso steht der Nachfrage (demand) das Angebot einer Leistung (supply)
gegenüber.
Die Nachfrage ist zunächst eine subjektive Kategorie aus
der Sicht von Versicherten oder allgemein von Verbrauchern. Die Nachfrage
entspricht dem subjektiven Wunsch nach einer Leistung. Nachfrage kann auch nach
Leistungen entstehen, zu denen es zur Zeit noch kein Angebot gibt. Solche
Nachfrage führt zu keiner Nutzung. Dies gilt auch dann, wenn den
Nachfragern eine Leistung verweigert wird oder die Zugangsschwellen in Form von
Geld, Zeit oder Entfernung zu hoch sind, oder andere, auch subjektive
Gründe (z.B. Angst) eine tatsächliche Nutzung verhindern. In diesen
Fällen wird auch von einer “latenten” Nachfrage gesprochen.
Umgekehrt kann auch ein vorhandenes Angebot zuvor nicht vorhandene Nachfrage
induzieren (“supply induced demand”).
Im Kontext der Gesundheitsversorgung kann Nachfrage (demand)
so definiert werden, dass bei einem Individuum ein subjektiver Wunsch bzw.
gewisse Präferenzen für eine Behandlung oder Versorgung vorliegen und
von ihm die Inanspruchnahme (utilization) entsprechender Leistungen
tatsächlich gewünscht und versucht wird. Dieser subjektive und
ausgedrückte Wunsch nach Versorgung (Nachfrage) wird in der Literatur
(Brüggemann 1978; Schwartz 1978) auch als “subjektiver Bedarf”
(oder “Bedürfnis”) definiert.
Diesem subjektiven Bedarf wird ein professionell (fachlich)
oder wissenschaftlich bestätigter “objektiver” Bedarf
gegenübergestellt (Schwartz 1978; Andrew 1994; Bitzer 1994). Der objektive
Bedarf setzt die objektivierende Feststellung einer Krankheit oder
Funktionseinschränkung (Behinderung) voraus; er muss mit dem subjektiven
Bedarf keineswegs deckungsgleich sein. Objektiver Bedarf ohne subjektiven Bedarf
und ohne Inanspruchnahme von Versorgung wird auch als “latenter”
Bedarf bezeichnet.
Der Bedarf besteht in der Gesundheitsversorgung also
zunächst aus zwei u.U. nicht deckungsgleichen Elementen: 1. Der subjektiven
Annahme (subjektiver Bedarf) und 2. der objektivierenden Feststellung einer
Krankheit oder Behinderung.
Hinzutritt als drittes Element die Feststellung eines
objektiven Behandlungsbedarfs; dies setzt das prinzipielle Vorhandensein von
geeigneten Behandlungsverfahren und Einrichtungen, um die Krankheit oder
Behinderung aussichtsreich zu behandeln oder Leiden zu lindern, voraus.
Um das Problem zu verdeutlichen: Bedeutet ausgeprägte
Kleinwüchsigkeit eines Menschen ohne sonstige (damit u.U. assoziierte
physiologische) Störungen einen Behandlungsbedarf? Solange menschliches
Wachstumshormon nicht oder nicht in genügend gereinigter Form zur
Verfügung stand, konnte diese Frage mit nein beantwortet werden: Ein
Zustand, für den es keine Behandlung gibt, ist nicht
“behandlungsbedürftig”, es besteht kein
“Behandlungsbedarf” (es ließe sich allenfalls von einem
latenten Behandlungsbedarf in dem Sinne sprechen, dass in dem Moment, in dem ein
aussichtsreiches Verfahren zur Verfügung steht, daraus ein objektiver
Behandlungsbedarf wird). Die Einführung von ausreichend gereinigtem und in
therapeutisch nutzbaren Mengen - nach Aufnahme der gentechnischen Produktion
prinzipiell sogar unbegrenzt - verfügbarem Wachstumshormon hat die Lage
verändert. Nicht nur die aus medizinischer Sicht zunächst
prioritäre hypophysäre Kleinwüchsigkeit, sondern nunmehr alle
Formen extremer bis hin zu ausgeprägter Kleinwüchsigkeit können
durchaus eine Behandlungsindikation darstellen.
Dabei orientiert sich der Behandlungswunsch der Betroffenen
wie die Entscheidung der Ärzte in der Regel auch an der
Durchschnittsgröße der Referenzpopulation, in der der oder die
Betroffene lebt. Kleinwüchsigkeit wird unter den (ohnehin
wachstumshormonrefraktären) Pygmäen anders beurteilt als unter
Niederländern. Zugleich spielen hier der gesellschaftliche Wandel und das
Bild des Menschen in den Medien des jeweiligen Landes eine wichtige Rolle, wie
das Beispiel Spanien zeigt, in dem Kleinwüchsigkeit traditionell
häufig, aber erst in den letzten Jahren durch “Behandelbarkeit”
und unter einem veränderten gesellschaftlichen Ideal hin zu
größerer Körperlänge zu erheblich ansteigenden
Behandlungswünschen und -entscheidungen geführt hat.
Neben der Verfügbarkeit einer aussichtsreichen und
zugleich mit vertretbaren Risiken behafteten Behandlung tritt somit 4. auch der
kulturelle Kontext
[1] und der gesellschaftliche
Wandel als Element der Bedarfsdefinition hinzu.
Ein weiteres Beispiel dafür bietet der physiologische
Knochenaufbau im Alter; hier hat insbesondere die Verfügbarkeit von
Hormonersatztherapie bei Frauen nach der Menopause dazu geführt, dass in
der ärztlichen Profession, in damit befassten Wissenschaftlergruppen und in
dem gesellschaftlichen Meinungsbild dieser Zustand inzwischen als ein
(präventiv) behandlungsbedürftiges Phänomen gilt; aus der
physiologischen “Osteopenie” des Alters wurde durch die
Verfügbarkeit von Hormontherapie eine “behandlungsbedürftige
Osteopenie bzw. Osteoporose” (in der wissenschaftlichen Debatte ist
allerdings der Behandlungsbedarf aufgrund nicht unbeträchtlicher Risiken
der Hormonsubstitution weiterhin umstritten).
Die Feststellung von Bedarf schließt also subjektive und
gesellschaftliche, professionelle und wissenschaftliche
Urteile
[2] über einen
behandlungsbedürftigen Zustand, also Krankheit oder Behinderung, und auch
professionelle bzw. wissenschaftliche Urteile über den möglichen bzw.
hinreichend gesicherten gesundheitlichen Nutzen (benefit) von gegenwärtig
verfügbaren Verfahren und Einrichtungen zur Behandlung dieses Zustandes
ein.
Auf dieser Basis ließe sich
Bedarf
[3] verkürzt definieren als ein
Zustand, dessen Behandlung durch spezifizierbare Maßnahmen
gesundheitlichen Nutzen erwarten lässt.
Der Nutzen (benefit) einer Maßnahme bzw. Leistung im
Gesundheitswesen sollte sich dabei auf die Verbesserung des Gesundheitsstatus
eines Individuums oder einer Bezugsgruppe
[4] bzw.
die Verbesserung von Länge oder Qualität des Lebens des/der
Betroffenen beziehen (Andres 1994; Maynard 1999). Da bei
Gesundheitsmaßnahmen dem Nutzen in der Regel auch Risiken (negativer
Nutzen) gegenüberstehen, wird im Folgenden bei der Annahme eines
gesundheitlichen Nutzens immer vorausgesetzt, dass dieser die gleichzeitigen
Risiken übersteigt (medizinisches Nettonutzen-Prinzip). (Kleine oder
seltene, als zumutbar geltende Risiken, das sog. Restrisiko, werden dem
Patienten dabei in der Regel zugemutet (vgl. Sachverständigenrat 1994, TZ
256); das gilt auch für den Verzicht bzw. die Verweigerung von Leistungen).
Auf dieser Basis lässt sich nunmehr auch
“Rationierung” definieren: Rationierung kann verstanden werden als
Verweigerung oder Nichtbereitstellung von Behandlungsleistungen trotz Nachfrage
und zugleich festgestelltem objektivem Bedarf (oder latentem Bedarf).
Die Verweigerung von Leistungen bei subjektiver Nachfrage aber
fehlendem objektivem Bedarf wäre in diesem Sinne keine Rationierung. Eine
solche Leistungseinschränkung ist bei jeder, auch privaten Form von
Versicherung üblich: Der Kunde wünscht im angenommenen
Versicherungsfall eine Leistung, der Versicherer prüft, ob dies nach
objektiven Tatsachenfeststellungen aufgrund der Versicherungsbedingungen
gerechtfertigt ist. Diese Bindung von Leistungsgewährung an eine objektive
Bedarfsbestimmung ließe sich aus subjektiver Sicht auch als eine Form der
Rationierung bezeichnen (subjektive Rationierung im weiteren Sinne); sie ist
aber für das Funktionieren einer jeden auf Risikoausgleich angelegten
Versicherung unentbehrlich. In diesem Sinne “rationiert” die
gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland (und anderswo, aber ebenso die
PKV) schon immer. Diese “versicherungstechnische” oder
“versicherungskonforme” Rationierung ist als Versicherungsprinzip
nicht ernsthaft bestritten; der gesundheitspolitische Streit entzündet sich
an der im vorausgegangenen Absatz beschriebenen Rationierung im engeren Sinne,
d.h. an der Leistungsverweigerung bei objektivem Bedarf.
Auch die Mikroökonomie hat sich bereits sehr früh
mit den Begriffen “Bedürfnis”, “Bedarf” und
“Nachfrage” auseinandergesetzt. Sie betrachtet die Kategorien
Bedürfnis, subjektiver Bedarf und Nachfrage zunächst als rein
subjektive Elemente, die aus den individuellen Präferenzen und den
individuellen Zahlungsbereitschaften erwachsen. F.B.W. von Hermann lieferte
schon 1870 eine anschauliche Definition vom Bedürfnis als
“Gefühl eines Mangels mit dem Streben, ihn zu beseitigen” (von
Hermann 1870, S. 5). Dieses Bedürfnis bzw. der subjektive Bedarf führt
in Verbindung mit der jeweiligen Zahlungsfähigkeit bzw. -bereitschaft zur
individuellen Nachfrage. Ob diese individuelle Nachfrage am Markt zum Zuge
kommt, d.h. befriedigt wird, hängt vom Verhältnis zwischen der
individuellen Zahlungsbereitschaft und dem Marktpreis des gewünschten Gutes
ab. Der Marktpreis bildet sich durch das Zusammenspiel von Angebot und
Nachfrage, wobei die Marktnachfrage durch eine horizontale Aggregation der
individuellen Nachfragekurven zustande kommt
[5].
Die mikroökonomische Betrachtungsweise geht im Sinne eines methodischen
Individualismus strikt vom Primat der individuellen Präferenzordnungen aus
und stellt die Berechtigung der am Markt geäußerten
Zahlungsbereitschaft bzw. Nachfrage grundsätzlich nicht zur Diskussion. Sie
unterstellt, dass der Nachfrager mit seiner Zahlungsbereitschaft auch seine
Wertschätzung gegenüber dem Gut äußert, so dass im Falle
eines Kaufes der Nutzen, den das Gut für ihn stiftet, mindestens seinen
Opportunitätskosten
[6] entspricht.
Die obigen Überlegungen gelten auch im Gesundheitswesen
dann in vollem Umfange, wenn ein Patient bestimmte Gesundheitsgüter am
Markt erwirbt und die entsprechenden Kosten selbst trägt. Diese
Kaufentscheidungen bedürfen keiner externen Kontrolle durch irgendein
neutrales fachkompetentes Gremium. Wenn ein Bürger im Rahmen der
Selbstmedikation ein Multivitaminpräparat kauft, spielt es keine Rolle, ob
ein medizinisches Fachgremium dessen Einnahme für indiziert hält.
Ebenso steht es jedem Bürger frei, sich ständig mit dem neuesten
Blutdruckmessgerät auszustatten, wenn ihm dessen Technik oder Format
besonders gefällt. Von externer Seite aus betrachtet reicht es bei solchen
Kaufentscheidungen völlig aus, wenn die staatlichen
Entscheidungsträger über Rahmenordnungen sicherstellen, dass sich die
Bürger mit diesen medizinischen Leistungen keinen gesundheitlichen Schaden
zufügen. Über das Nutzen-Kosten-Verhältnis eines medizinisch
unbedenklichen Gutes entscheidet dann allein der Käufer bzw.
Finanzier.
Die obigen Beziehungen zwischen den Kosten eines Gutes und der
Zahlungsbereitschaft des Nachfragers bzw. Konsumenten lösen sich auf, wenn
nicht der Konsument des Gutes, sondern ein anderer Träger, wie z.B. eine
staatliche Institution oder eine Versichertengemeinschaft, die Leistung
finanziert. Der Konsument der Leistung sieht sich dann nicht mehr gezwungen,
seine Zahlungsbereitschaft zu offenbaren. Ferner fallen die
Opportunitätskosten, die mit dem Kauf des Gutes einhergehen, nicht mehr
beim Konsumenten, sondern bei unbeteiligten Dritten an. Sofern der Konsument
für die von ihm in Anspruch genommenen Güter kein spezielles Entgelt
entrichtet, handelt er individuell rational, wenn er alle Leistungen nachfragt,
von denen er sich einen positiven Nutzen verspricht. Bei einem solchen
Konsumverhalten übersteigen die gesellschaftlichen Grenzkosten die
individuellen, was aus gesamtwirtschaftlicher Sicht zu Fehlallokationen
führt. Diese Gefahr besteht nicht nur im Gesundheitswesen, d.h. bei GKV und
PKV, sondern in den meisten Versicherungssparten und auch unabhängig davon,
ob sich die jeweiligen (Voll-)Versicherungssysteme in staatlicher,
parafiskalischer oder privater Trägerschaft
befinden
[7].
Das Auseinanderklaffen zwischen dem Nutzen und den
Opportunitätskosten einer Leistung begründet auch aus
ökonomischer Sicht die Berechtigung bzw. Notwendigkeit, den individuellen
Bedarf durch externe Fachgremien zu überprüfen und die Gesundheits-
bzw. Versicherungsleistungen an einem nach bestimmten Kriterien normierten bzw.
objektiven Bedarf zu orientieren. Die Festlegung eines objektiven Bedarfs beugt
dann auch dem Ex-post-Moral Hazard bzw. der “moralischen Versuchung”
vor, im Schadensfall die Gesundheitsleistungen in Quantität und
Qualität übermäßig in Anspruch zu
nehmen
[8]. Dieser Anreiz besteht für die
Versicherten in der GKV und der PKV insofern, als sie die meisten
Gesundheitsleistungen, von Weg- und Zeitkosten abgesehen, praktisch zum
Nulltarif erhalten. Eine spezielle bzw. weitere Begründung für eine
Objektivierung des Bedarfs in der GKV folgt aus ihren
Finanzierungsmodalitäten. Die Beiträge in der GKV stellen keine
individuell äquivalenten Risikoprämien, sondern nach dem
Solidaritätsprinzip erhobene Einnahmen dar. Auf der Grundlage dieser
Beitragsgestaltung kann das Postulat der Beitragssatzstabilität der
Ausgabengebarung und damit auch der Leistungsgewährung gewisse Grenzen
setzen. Sofern dann Budgetierungen Leistungseinschränkungen erfordern,
sollten sich diese als “weiche Rationierungen” an eindeutigen,
medizinisch und ökonomisch nachprüfbaren Kriterien orientieren.
Insofern hängt der objektive Bedarf zumindest innerhalb gewisser Grenzen
auch von den verfügbaren Mitteln ab, die innerhalb dieser
Versichertengemeinschaft die Opportunitätskosten einer
Gesundheitsleistung
[9] bestimmen. Das
Solidarprinzip gebietet gerade im Falle von Leistungseinschränkungen
nachvollziehbare Kriterien und eine nachvollziehbare Objektivierung des Bedarfs.
4. Überlegungen zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
Dem Prinzip einer versicherungskonformen bzw.
versicherungstechnischen Rationierung aus subjektiver Sicht folgt auch die
deutsche Gesetzliche Krankenversicherung. Der Versicherte hat nur Anspruch auf
diejenigen Leistungen (§§ 2, 11 und 12 SGB V), die zur Behebung von
Krankheit oder Behinderung notwendig, ausreichend und zweckmäßig
sind; Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen unter
Berücksichtigung des medizinischen Fortschrittes; ferner dürfen die
Leistungen nicht unwirtschaftlich sein.
Der Begriff des Notwendigen bringt (auch) zum Ausdruck, dass
die zu Grunde liegende Gesundheitsstörung nicht trivial sein soll, d.h.
nicht aufgrund einer sehr hohen und kurzfristig wirkenden Spontanheilungsrate in
der Regel folgenlos von selbst endet bzw. die Maßnahmen zu ihrer Behebung
oder Abkürzung durchaus der Eigenverantwortung der Versicherten (§ 2
SGB V) zugerechnet werden kann. In diesem Sinne führt § 34 Abs. 1 SGB
V die Versorgung mit Arzneimitteln bei Erkältungskrankheiten, Obstipation,
Reisekrankheit und unspezifischen Erkrankungen des Mund- und Rachenraumes auf;
aus medizinischer Sicht ist diese Aufzählung des Gesetzes nicht
abschließend.
Soweit der Gesetzgeber oder die sog. Bundesausschüsse der
Ärzte und Krankenkassen
[10] nach
§ 135 SGB V für die ambulante Versorgung oder für
stationäre Leistungen der Ausschuss Krankenhaus nach § 137 c SGB V
oder in Angelegenheiten beider Versorgungsbereiche der Koordinierungsausschuss
nach § 137 e SGB V keine Feststellungen getroffen haben, hat der
behandelnde Arzt allein zu entscheiden. Der
Arzt
[11], den der Versicherte aufgrund seiner
subjektiven Bedarfsvermutung und seines Versorgungswunsches (Nachfrage) aufsucht
(Inanspruchnahme), trifft eine zusammenfassende Beurteilung dessen, was er im
Sinne des Gesetzes als notwendig, ausreichend und zweckmäßig
erachtet; seine Feststellungen zu einer Krankheit oder Behinderung und deren
Behandlung entsprechen der objektivierten Bedarfsbestimmung.
Eine nur nachfrageabhängige Abgabe von Leistungen oder
Gütern, wie sie in einem Marktmodell vorausgesetzt wird, scheidet in der
GKV aus gesetzlichen Gründen aus. Lediglich die
(u.U. bei Arztwechsel
auch mehrfache) Inanspruchnahme ärztlicher Beratung ist allein in die
Entscheidung des Versicherten gestellt, d.h. allein nachfrageabhängig. Alle
weiteren Maßnahmen der weitergehenden Diagnostik und Behandlung
unterliegen den Feststellungen und Verordnungen oder Anordnungen der Ärzte.
Der Arzt ist in dem Rahmen, den das Gesetz und die Richtlinien der
Bundesausschüsse bzw. der weiteren o.g. Ausschüsse ihm gewähren,
in seiner Entscheidung frei; dies ist auch sachlich nicht anders möglich,
weil keine der gesetzlichen Begriffe des SGB V so definiert sind, dass sich
daraus aus medizinischer Sicht konkrete Handlungsanweisungen für die Praxis
ableiten lassen.
Auf eine positive Definition von Bedarf wie auf eine explizite
Definition von Krankheit oder Behinderung hat der Gesetzgeber im deutschen
Sozialgesetzbuch verzichtet. Jedoch hat die deutsche Rechtsprechung dazu
früh und dauerhaft Grundsätze festgelegt (Preußisches
Oberverwaltungsgericht 1898): Danach ist Krankheit ein Zustand, der
ärztliche Behandlung notwendig macht; die Notwendigkeit ärztlicher
Behandlung hängt von ärztlicher Feststellung ab. Gesetzgebung und
Rechtsprechung haben de facto den niedergelassenen Ärzten oder im Rahmen
der stationären Versorgung den Krankenhausärzten die Definitionsmacht
über Krankheit und Behandlungsbedarf übertragen. Allerdings
müssen die ärztlichen Entscheidungen nachprüfbar sein, d.h.
objektiv nachvollziehbaren Sachfeststellungen und den allgemein anerkannten
Regeln der jeweiligen Berufsgruppe bzw. der Medizin entsprechen (vgl. BGH IV ZR
133/95; Seffen 1995).
Der Arzt ist bei der Bedarfsfestsetzung an die Regeln und
Standards seiner Berufsausübung gebunden, das Sozialgesetzbuch verlangt von
ihm Urteilsbildung und Behandlung nach dem Stand des medizinischen Wissens und
den Regeln der ärztlichen Heilkunst. In diese greifen ferner
berufsrechtliche Regeln der Ärzte ein und straf- bzw. zivilrechtliche
Vorschriften (aus dem mit der Inanspruchnahme zugleich konkludent geschlossenen
zivilrechtlichen Behandlungsvertrag), insbesondere muss die Zustimmung des
Versicherten (Patienten) zur beabsichtigten Behandlung nach kompletter
Aufklärung über Nutzen und Gefahren vorliegen (vgl. dazu Seffen 1995;
Hart 1999).
Zweifelt die Krankenkasse am “Bedarf”, kann sie
bei verschiedenen verordneten oder beantragten Leistungen zusätzlich
Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst (oder anderer Stellen) einholen
oder vor größeren, vor allem stationären Eingriffen, die
Einholung einer fachlichen Zweitmeinung (nach § 137 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V)
vorsehen. Hinsichtlich bereits durchgeführter Leistungen kann die
Krankenkasse gemeinsam mit der zuständigen Ärzteorganisation - der
kassenärztlichen Vereinigung - durch eine
“Wirtschaftlichkeitsprüfung” nachträglich
Vergütungseinschränkungen gegenüber dem Arzt aussprechen. In der
Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. § 106 Abs. 2a SGB V, in Kraft ab 01.
01. 2000) wird nicht nur - soweit aufgrund bestimmter vorgängiger Kriterien
dafür Veranlassung gesehen wird - die medizinische Notwendigkeit einer
Leistung, die Eignung der Leistung für das Behandlungsziel (also Indikation
und diagnostische bzw. therapeutische Effektivität), ihre
Übereinstimmung mit Qualitätsrichtlinien der Bundesausschüsse
oder fachlich anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung
(Qualität), sondern auch die “Angemessenheit” der durch die
Leistung verursachten Kosten im Hinblick auf das Behandlungsziel
geprüft.
Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Leistung
und deren Eignung für das Behandlungsziel, mithin der Indikation und der
erwarteten Effektivität (Wirksamkeit), entspricht inhaltlich der
Bedarfsobjektivierung (vgl. oben). Daneben umfasst dieser
Wirtschaftlichkeitsbegriff des SGB V Qualitätsvorgaben und
Überlegungen zur Nutzen-Kosten-Relation (Angemessenheit von Kosten im
Hinblick auf das erwartete Behandlungsergebnis bzw. das Behandlungsziel); er
geht also über das reine Minimal- bzw. Sparsamkeitsprinzip (vgl.
Haushaltsgrundsätzegesetz bzw. Haushaltsordnung Bund und Länder)
hinaus.
Über die Zweckmäßigkeit eines derartig
ausgeweiteten “Wirtschaftlichkeitsbegriffs” für die bisherigen
Formen der “Wirtschaftlichkeitsprüfung” in der GKV lässt
sich streiten. Es ist andererseits schlüssig, dass eine Leistung, die nicht
indiziert ist bzw. einen erwarteten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen
von vorneherein oder wegen nicht fachgerechter Durchführung nicht erreichen
kann, auch ohne weitere Betrachtung der Kosten nicht
“wirtschaftlich” sein kann, während dann, wenn diese
Voraussetzungen positiv erfüllt sind, zusätzlich die Relation des
erwarteten Behandlungsnutzens zu den Kosten zu betrachten ist.
Eine an sich bedarfsgerechte Versorgung kann somit durchaus
mit einer unwirtschaftlichen Leistungserstellung einhergehen. Der Patient
erhält in diesem Falle die für ihn zweckmäßige und optimale
Versorgung, die dazu notwendige Behandlung erfordert jedoch mehr Ressourcen als
nötig, was gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip in seiner Version als
Minimal- bzw. Sparsamkeitsprinzip verstößt.
Aber umgekehrt kann eine nicht bedarfsgerechte Versorgung auch
bei geringem Ressourcenverzehr nicht im Sinne des § 106 SGB V
“wirtschaftlich” sein.
Daraus folgt ferner, dass - jedenfalls im individuellen
Behandlungsfall - immer zunächst die Bedarfsgerechtigkeit einer Behandlung
bzw. Versorgung, und dann erst die Überprüfung der
Ziel-Mittelrelation, d.h. “die Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne”,
zu folgen hat, bzw. ausgedrückt mit international üblichen Begriffen:
Zuerst erfolgt die Prüfung der Effektivität und dann die der
Effizienz.
Bedarfsbegriff und Budgets
In eine rechtlich noch nicht hinreichend ausgeleuchtete
Konfliktzone kann der Vertrags- oder Krankenhausarzt im Kontext der neueren
GKV-Gesetzgebung dadurch geraten, dass er im Rahmen zunehmend präziser
definierter monetärer Budgetgrenzen tätig werden muss, die zur
Nichtvergütung von ihm für notwendig gehaltener Versorgungsleistungen
führen kann.
Dieser Budgetierungsgedanke ist bei strikter Betrachtung im
Kern nicht mit dem Bedarfsdeckungsprinzip einer sozialen Krankenversicherung
vereinbar, es sei denn, wenn und solange die vorgegebenen Budgets ihrer
Höhe und Struktur nach als “im Inneren” insoweit als flexibel
gedacht werden, als jederzeit ausreichend viele, nicht notwendige Leistungen in
dem Umfange ausgeschlossen werden können, dass alle notwendigen,
bedarfsdeckenden Leistungen trotz Budgetierung erbracht werden können.
Darüber hinaus kann verlangt werden (und wird verlangt), dass bei
konkurrierenden Leistungen identischen oder praktisch gleichen Nutzens der Arzt
die Leistungen mit den niedrigsten Kosten bzw. bei Leistungen mit
unterschiedlichen Nutzen und Kosten die mit der besten (oder unter
Praxisbedingungen hinreichend optimierten) Nutzen-Kosten-Relation auswählt.
Auch kann bei nicht-konkurrierenden Leistungen für die einzige zur
Verfügung stehende Leistung eine akzeptable
Nutzen-Kosten-Relation
[12] (im Vergleich zu
“keiner Behandlung”) verlangt werden. Die Annahme unter
Budgetbedingungen könnte dann lauten, dass derzeit diese ärztlichen
Entscheidungen noch nicht optimiert sind. Eine weitergehende Betrachtungsweise,
die im Konfliktfall die Durchführung oder Veranlassung von Leistungen auch
dann von dem Arzt oder Krankenhaus verlangt, wenn dieser sie mit Sicherheit
selbst teilweise oder ganz finanzieren müsste, wäre unbillig und kann
auf Dauer keinen Bestand haben
[13].
Bei der Idee der “inneren Flexibilität” von
Budgets muss aber zugleich vorausgesetzt werden, dass es eine “ordnende
Hand” gibt, die die Vermeidung unnotwendiger Leistungen derart veranlasst,
dass die ersparten Ressourcen an einer Stelle den notwendigen, aber nicht
hinreichend gedeckten Leistungen an anderer Stelle zugute kommen.
Budgetierungen werfen auf System- oder Subsystemebene - wie
sie nicht nur in deutschen, sondern auch in anderen sozialen
Krankenversicherungen Europas üblich geworden sind - weitere Fragen auf:
Stellt man nicht den Gesundheitsgewinn im einzelnen Behandlungsfall, sondern den
der gesamten Versichertenpopulation oder einer gezielten Teilpopulation in den
Mittelpunkt, dann entsteht ein andersartiger, neuer Bedarfsbegriff. Dieser
verlangt bei gegebenen Knappheitsbedingungen (z.B. durch Budgetierung), dass bei
einem gegebenen Bedarf Verfahren, Einrichtungen etc. in Relation zu ihrer
Kosteneffektivität bzw. bei konkurrierenden Bedarfen nach ihrem
Kosten-Nutzen-Verhältnis gewählt und in eine Rangaufstellung gebracht
werden (Maynard 1999, Sachverständigenrat 1996/97).
Eine solche Aufstellung und Auswahl kann nicht der einzelne
Arzt vornehmen, sondern es müssten zur Anwendung im Einzelfall, u.U. gegen
Patientennachfrage und gegen die individuelle Bedarfsfeststellung des Arztes,
verbindliche Entscheidungsvorgaben u. U. durch gesetzlich etablierte Gremien,
jedenfalls oberhalb der Ebene des einzelnen Arztes (Seffen 1995), definiert
werden. Der Arzt müsste von den berufsrechtlichen, strafrechtlichen und
zivilrechtlichen Risiken derartiger Rationierungsentscheidungen freigestellt
werden. Zahlreiche Probleme bei der Aufstellung und Anwendung derartiger
Entscheidungsregeln können noch nicht als hinreichend gelöst
gelten
[14].
Über-, Unter- und Fehlversorgung
Im nächsten Schritt soll beim individuellen
Bedarfsbegriff und seiner Anwendung auf eine soziale Krankenversicherung
versucht werden, eine Anwendung auf die in der SGB-Novellierung vom 22.12.1999
(§ 142 Abs. 2 SGB V) angesprochene Dreiteilung unerwünschter
Versorgung in “Über-, Unter- und Fehlversorgung” vorzunehmen:
Nach unseren bisherigen Überlegungen gilt:
- Eine Versorgung bei individuellem, professionell
und wissenschaftlich anerkanntem Bedarf, die verweigert wird, oder nicht
(zumutbar) erreichbar zur Verfügung gestellt wird, obwohl an sich
Leistungen mit hinreichend gesichertem medizinischen Nutzen und einer
akzeptablen Nutzen-Kosten-Relation vorhanden sind, ist eine
“Unterversorgung”.
- Versorgungsleistungen,
die über die individuelle Bedarfsdeckung hinaus und ohne oder ohne
hinreichend gesicherten medizinischen (Zusatz-)Nutzen (z.B. aus Unwissenheit,
Gefälligkeit, zu Marketingzwecken oder aus Einkommensinteressen)
gewährt werden, sind medizinische
“Überversorgung”.
Bei Überversorgung
mit Leistungen ist nicht nur fehlender Nutzen durch nicht indizierte
Maßnahmen zu beachten, sondern auch mögliche Schäden, z.B. durch
eine Zunahme falsch positiver Diagnosen
[15] mit
der Konsequenz von mehr psychischer Beeinträchtigung, mehr unnotwendiger
Folgebehandlung und mehr unnotwendigen Komplikationen bzw. unnotwendigen
unerwünschten behandlungsbedingten Effekten (Fisher und Welch 1999).
Unter Knappheitsbedingungen (z.B. unter einem Budget bzw.
unter dem “Wirtschaftlich-keitsgebot” des SGB V) liegt - im
ökonomischen Sinne
[16] –
Überversorgung auch dann vor, wenn bei Leistungen oder Versorgungsformen
gleichen (oder praktisch gleichen) Nutzens nicht diejenigen mit der besten oder
einer akzeptablen Nutzen-Kosten-Relation eingesetzt werden; wir sprechen
gemäß der Wirtschaftlichkeitsdefinition nach § 106 Ziff. 5 SGB V
von unwirtschaftlichen Leistungen.
Im Folgenden sollen derartige Leistungen oder
Versorgungsformen als “unwirtschaftliche” Versorgung i.e.S. bzw.
auch als “nicht effiziente” Versorgung bezeichnet werden; ihre
Summen stellen gemeinsam mit Leistungen der medizinischen Überversorgung
“Wirtschaftlichkeitsreserven” (im Sinne von § 142 Abs. 2 SGB V)
dar
[17].
- Sowohl die Überversorgung als auch die
Unterversorgung stützen sich auf das medizinische Kriterium des positiven
medizinischen Nettonutzens und das ökonomische Kriterium einer positiven
Nutzen-Kosten-Relation.
Budgetrestriktionen, die zu einer
Erhöhung der internen Opportunitätskosten führen, können den
Begriffsinhalt der Überversorgung weiter und den der Unterversorgung enger
fassen, so dass die beiden Kriterien dann mehr Fälle von Über- und
weniger Fälle von Unterversorgung ausweisen. Aus gesamtwirtschaftlicher
Sicht führt eine Budgetrestriktion allerdings zu Fehlallokationen, wenn der
Nutzen der dadurch unterbliebenen Gesundheitsleistungen den Nutzen der
außerhalb des Gesundheitswesens realisierten Alternativen übersteigt.
- “Fehlversorgung” ist jede
Versorgung, durch die ein vermeidbarer Schaden entsteht bzw. jede Versorgung mit
Leistungen, deren Schaden oder Schadenspotential ihren (möglichen) Nutzen
deutlich übersteigen. Folgende Unterfälle lassen sich
unterscheiden:
- Leistungen, die an sich zwar
bedarfsgerecht sind, d.h. weder Über- noch Unterversorgung darstellen und
effizient sind, aber in der Form ihrer Anwendung den anerkannten fachlichen
Qualitätskriterien (§§ 106 und 135 - 137 SGB V) nicht entsprechen
und daher vermeidbare Risiken bzw. Schäden implizieren.
- Jede Überversorgung, die einen vermeidbaren
Schaden bedeutet, ist Fehlversorgung; zugleich gilt: eine ausschließliche
ökonomische Überversorgung ohne eine vermeidbare Schädigung ist
keine Fehlversorgung;
Fehlversorgung liegt auch dann vor,
wenn eine Überversorgung keinen positiven medizinischen Netto-Zusatznutzen
erzeugt, sondern ihre Risiken die anvisierten Nutzeneffekte
übersteigen
[18].
- Unterlassene, aber indizierte und an sich
bedarfsgerechte Versorgungsleistungen lassen sich vom Ergebnis her auch als
Fehlversorgung interpretieren, da entgangener Nutzen unnotwendigen Schaden
bedeutet; Unterversorgung ist in diesem Sinne auch eine
Fehlversorgung.[19]
- Es gibt darüber hinaus Versorgungsformen,
die in sich, z.B. bei einer behandlungstypischen Kombination von
Maßnahmen, sowohl Über- als auch Unterversorgung nebeneinander
beinhalten[20]; soweit Unterversorgung und
Überversorgung einen vermeidbaren Schaden implizieren, ist auch in diesen
Fällen von Fehlversorgung zu sprechen.
- Eine
Versorgung, bei der Leistungen indiziert sind, einen positiven Netto-Nutzen
haben und fachgerecht sowie mit akzeptabler Nutzen-Kosten-Relation erbracht
werden, stellt den Referenzfall einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen
Versorgung dar.
5. Anwendung auf bevölkerungsbezogene Fragestellungen
Die bisherigen Überlegungen bezogen sich auf den
individuellen Bedarf und die daraus abzuleitenden Begriffe von Über-,
Unter- und Fehlversorgung und Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 142 Abs. 2
SGB V.
Will man Feststellungen nicht nur auf einzelne
Versorgungsfälle anwenden, sondern zu generalisierenden Versorgungsurteilen
für definitive Zielgruppen bzw. Versichertenpopulationen oder, unter
Berücksichtigung des hohen GKV-Versicherungsgrades der deutschen
Bevölkerung, auf Verwaltungsregionen innerhalb Deutschlands oder die
gesamte Bundesrepublik gelangen, sind folgende Verfahrenswege denkbar:
- Die Urteile zu einer bedarfsgerechten Versorgung
werden nicht für einzelne Individuen mit einer konkreten krankheits- oder
behindertenspezifischen Indikation gegeben, sondern für alle (oder
Stichproben von) Personen mit dieser Indikation (unter notwendiger
Vernachlässigung individuenspezifischer Krankheitsvariationen und unter der
Annahme, dass alle diese Betroffenen auch zur Nachfrage und Nutzung
entsprechender Versorgungsangebote bereit wären). Auf dieser Basis
können epidemiologisch geschätzte Vorkommenshäufigkeiten und
-ausprägungen von Krankheiten in der Bezugsbevölkerung zugrunde gelegt
werden. Im Übrigen können die schon getroffenen Definitionen gelten.
Daraus ergeben sich epidemiologisch definierte Formen der
“Über-, Unter- und Fehlversorgung” der (versicherten)
Bevölkerung.
- Zugrunde gelegt werden indikationsbezogene
generalisierungsfähige Urteile ärztlicher Experten, Expertengruppen,
möglichst unter Beachtung evidenz-basierter Entscheidungsfindung, wie sie
typischerweise bei der Entwicklung medizinischer Leitlinien Beachtung finden
sollen. Auf dieser Basis ließe sich dann eine ideale -
efficacy-orientierte - bedarfsgerechte Versorgung beschreiben als
Referenzmaßstab[21] für die
Deduktion von Über-, Unter- und
Fehlversorgung.
- Bei Fehlen von Leitlinien wird
man auf das Urteil von Experten mit besonderem Überblick über ihr
jeweiliges Fachgebiet oder besser auf Expertengruppen zurückgreifen
müssen. Die üblichen “Caveats” zu den von diesen
gelieferten Versorgungsurteilen sind zu beachten bzw. bei zu unterstellender
Interessensbindung kritisch zu hinterfragen und bei ihrer Verwendung angemessen
zu relativieren.
- Probleme bieten ferner Urteile
darüber, in welchem Umfang bzw. mit welchen Anteilen an der Versorgung die
idealtypische - efficacy-orientierte - “Referenzversorgung” in der
Bezugsbevölkerung unter Alltagsbedingungen tatsächlich angewendet
wird. Auch hier wird man sich bei dem Mangel zuverlässiger
repräsentativer Erhebungen mit Expertenurteilen behelfen müssen oder
beim Vorliegen einzelner Studien zur Versorgungsqualität die Ergebnisse
dieser Studien entweder für das gesamte zu betrachtende Versorgungsgebiet
generalisieren oder solche Ergebnisse bzw. Einzelurteile als
“Indikatoren” für das Vorliegen möglicher Über-,
Unter- und Fehlversorgung bewerten müssen, ohne zu klaren quantitativen
Anteilsaussagen zu gelangen.
- Dasselbe Problem
stellt sich bei dem Mangel repräsentativer Daten über die
epidemiologischen Verteilungsmuster von Indikationen bzw. Betroffenen mit der
gesuchten Indikation in der betrachteten Bezugsbevölkerung. Auch hier wird
man zu dem gleichen Mittel greifen und auf klare quantitative Urteile verzichten
müssen.
- Ein Verfahren zur Abmilderung
interessensgeleiteter Verzerrungen kann darin liegen, dass verschiedene
Expertengruppen von einer Stelle, z.B. dem Sachverständigenrat, zu den
gleichen oder weitgehend gleichen Sachverhalten befragt werden und die
Ergebnisse dann “übereinandergelegt” und in der Varianz der
Aussagen und der Begründungen dazu verglichen werden. Daneben sollten neben
Einzelexperten, Expertengruppen aus dem professionellen und wissenschaftlichen
Bereich auch Gruppen von Betroffenen befragt werden oder etwaige vorhandene
Bevölkerungsumfragen zu bestimmten Versorgungsbedürfnissen oder
-bedarfen verwendet werden.
- Auch die Befragung
staatlicher Stellen oder Stellen mit öffentlichen Versorgungs- bzw.
Dienstleistungsaufgaben, insbesondere der Bundesländer, der Krankenkassen
und ihrer Verbände und der Medizinischen Dienste, verspricht weitere
verwendungsfähige Erkenntnisse.
- Insgesamt
wird man bei der weitgehenden Verwendung von Befragungsmaterialien eher zu
qualitativen Problemhaushalten gelangen; die dort erscheinenden
Indikationsgruppen können ferner nach einem Priorisierungsverfahren in eine
Rangordnung gebracht und danach schrittweise, vertiefend und objektivierend,
abgearbeitet werden.
6. Versorgungsgrad auf der “Angebotsseite”
Im SGB V und im KHG finden sich Definitionen zur
“bedarfsgerechten Versorgung”, die sich nicht ohne weiteres in das
bislang erörterte Konzept einordnen lassen und sich vor allem auf
vorgehaltene Angebote beziehen.
Hinweise zur “bedarfsgerechten Versorgung” finden
sich unter:
- § 70 Abs. 1 SGB V: Die Krankenkassen und
die Leistungserbringer haben eine “bedarfsgerechte und
gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnis entsprechende Versorgung der Versicherten zu
gewährleisten”.
- § 99 Abs. 1 SGB
V: Danach haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den
Krankenkassen sowie im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden
auf Landesebene Bedarfspläne zur Sicherstellung zu erstellen und
fortzuschreiben; dabei sollen Ziele und Erfordernisse der Raumordnung,
Landesplanung sowie Krankenhausplanung beachtet werden.
- § 101 Abs. 5 SGB V: Danach ist der
“allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad” für Hausärzte
und Internisten durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen zu
ermitteln.
- § 102 Abs. 2 SGB V: Danach wird
das BMG die “erforderliche Datengrundlage für die Bedarfszulassung
nach gesetzlich festzulegenden Verhältniszahlen” erstellen lassen; in
den §§ 100 und 101 wird auch Unter- und Überversorgung
angesprochen; letztere wird angenommen, wenn “der allgemeine
bedarfsgerechte Versorgungsgrad” über einen bestimmten Prozentsatz
(10 %) überschritten ist; Unterversorgung wird durch eine entsprechende
Feststellung des zuständigen Landesausschusses nach § 90 SGB V
bestimmt.
- Hinweise im SGB zu Bedarfsaspekten,
die Krankenhäuser betreffen, finden sich in § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
SGB V: Danach können Versorgungsverträge mit Krankenhäusern
geschlossen werden, wenn diese bedarfsgerecht
sind[22]. Auch für
Versorgungsverträge mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird das
Erfordernis einer bedarfsgerechten Versorgung verlangt (§ 111 Abs. 2 Satz 1
Ziffer 2 SGB V)[23].
Das
wichtigste Instrument für eine Bedarfszulassung für Krankenhäuser
liefert das KHG über die Bestimmung für sog.
“Plan-Krankenhäuser”. Dieses bleibt nach der zustimmungsfreien
Reformnovelle vom 22.12.99 unverändert. Allerdings ist im geltenden KHG
“Bedarf” auch nicht inhaltlich konkretisiert, sondern den
Entscheidungen der Landesregierungen über eine bedarfsgerechte
Krankenhausversorgung durch jeweils eigene Landeskrankenhausgesetze und den
da-
raus abgeleiteten
“Krankenhausplänen”
[24]
überlassen (§§ 1 und 6 KHG). Diese legen im Allgemeinen keine im
Sinne des Rates expliziten Bedarfskriterien
zugrunde
[25].
“Bedarfsgerechte Versorgung” bzw.
“bedarfsgerechter Versorgungsgrad” nach §§ 70, 99, 100 -
102 SGB V bzw. analog §§ 1 und 6 KHG bezieht sich daher im
Wesentlichen auf “instrumentelle” Dichteziffern (Ärzte,
Krankenhäuser/Krankenhausabteilungen/Krankenhausbetten oder andere
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, bezogen auf Einwohner pro
räumlicher Einheit); in diese gehen implizit Vorstellungen oder
Konventionen zu sowohl individuellen/kollektiven Behandlungsbedarfen sowie
angemessenen Zugangskosten (wie Zeit-/Warteschlangen/Entfernungen oder Geld)
ein.
Dichteziffern (Verhältniszahlen, Planzahlen o.ä.)
beziehen sich im Allgemeinen auf bestimmte Einwohnerrelationen, u.U. mit
soziodemographischer Gewichtung; ferner haben sie einen räumlichen Bezug,
im Allgemeinen nach den Abgrenzungen der Raumordnungsplanung. Dennoch
beschreiben sie nicht unmittelbaren Behandlungsbedarf; vielmehr sind
Dichteziffern mit oder ohne zugeschriebene Qualitätsgewichtungen
bestenfalls indirekte Maße für einen angenommenen bedarfsgerechten
Versorgungsgrad mit medizinischen Dienstleistern und Einrichtungen unter der
Annahme durchschnittlich anfallender Behandlungsfälle in Raum und Zeit pro
Bevölkerungseinheit.
Dabei lassen sich zwar noch durchschnittliche, epidemiologisch
begründete Häufigkeiten von Behandlungsbedarfen aufgrund von
Krankheitsereignissen und ihren Verteilungsmustern, ebenso die diesen funktional
zuzuordnenden Dienstleistungen und -einrichtungen (Ärzte,
Krankenhäusern etc.) nach Art und Umfang schätzen; aber für
räumliche Dichteziffern bedarf es zusätzlicher Annahmen oder
normativer Setzungen für zumutbare Zugangsschwellen für die zu
versorgende Bevölkerung, z.B. im Sinne zumutbarer Entfernungsvorgaben oder
weiterer Parameter der räumlichen und zeitlichen Verfügbarkeit. In
derartige Festlegungen gehen normative Rationierungsentscheidungen ein; so kann
z.B. nicht für jeden Einwohner jederzeit ein freies Krankenhausbett oder
ein freies Rettungsfahrzeug bereitgehalten werden, obwohl beides im potentiellen
notfallmäßigen Behandlungsfall dem Bedarf entspräche. Man
könnte solche Planungs-Entscheidungen zu Lasten des potentiellen Bedarfs
theoretisch derart einschränken, dass der medizinisch vermeidbare Tod
Betroffener (Erkrankter/Verunfallter in der nachfragenden Bevölkerung) nach
aller Voraussicht vermieden wird, während andere, weniger relevante
gesundheitliche Nachteile durchaus (vorübergehend oder auf Dauer) in Kauf
genommen werden.
Ließe sich auf diese Weise
“bedarfsgerechter” Versorgungsgrad von “Unterversorgung”
abgrenzen, gibt es andererseits auch nach oben eine sinnvolle Grenze zur
“Überversorgung”, dort wo höhere Versorgungsdichten keinen
zusätzlichen medizinischen Nutzen (sondern evt. sogar Schaden)
stiften
[26].
Reine Dichteziffern sind für eine Betrachtung zu
bedarfsgerechten Versorgungsgraden nicht ausreichend, es bedarf zusätzlich
qualitativer Überlegungen, die sich insbesondere auf die
Strukturqualität
[27] von Ärzten und
Einrichtungen beziehen müssen. Eine angemessene Strukturqualität ist
dort anzunehmen, wo nicht durch Qualitätsdefizite vermeidbare relevante
gesundheitliche Nachteile für die nachfragende Bevölkerung
entstehen.
Im Sinne dieser theoretischen Überlegungen lassen sich
folgende Definitionen für bedarfsgerechte Versorgungsgrade
ableiten:
- Einem theoretisch bedarfsgerechten
Versorgungsgrad entspricht ein Angebot an gesundheitlichen Dienstleistungen und
Einrichtungen, wenn durch Art und Umfang seiner Bereitstellung vermeidbare,
relevante gesundheitliche Nachteile bei Nachfragern vermieden
werden.
- Ein nicht bedarfsgerechter
Versorgungsgrad liegt bei Unterschreitung dieses bedarfsgerechten Angebots
(Angebot mit “Unterversorgungsgrad”) vor, d.h. wenn durch Art und
Umfang der Bereitstellung bzw. Nicht-Bereitstellung vermeidbare relevante
gesundheitliche Nachteile bei den Nachfragern in Kauf genommen werden:
- Ein nicht bedarfsgerechter Versorgungsgrad liegt
auch bei Überschreitung des bedarfsgerechten Angebots (Angebot mit
“Überversorgungsgrad”) vor, d.h: bei Angeboten, die durch Art
und Umfang ihrer Bereitstellung keinen medizinischen Zusatz-Nutzen bewirken oder
sogar unnotwendige Risiken durch nicht-indizierte Behandlung bewirken
können.
- Ein Angebot mit
“Fehlversorgungsgrad” liegt dann vor, wenn die Versorgungsangebote
nach Art und Umfang der vorgehaltenen Leistungen bzw. Einrichtungen zwar an sich
bedarfsgerecht sind, aber die Qualität des vorgehaltenen Angebots,
insbesondere die Strukturqualität, nicht dem Stand des allgemein gebotenen
fachlichen Wissens und Könnens entspricht.
7. Fazit
Als Fazit der vorgetragenen Überlegungen lassen sich SGB
V-konforme Definitionen von
Über-, Unter- und Fehlversorgung bzw.
entsprechend charakterisierte Versorgungsniveaus von Angeboten im Sinne der
Anforderungen des § 142 Abs. 2 SGB V entwickeln.
- Die teilweise oder gänzliche Verweigerung oder
Nichtzugänglichkeit einer Versorgung trotz individuellen, professionell,
wissenschaftlich und gesellschaftlich anerkannten Bedarfs, obwohl an sich
Leistungen mit hinreichend gesichertem Netto-Nutzen und - bei medizinisch
gleichwertigen Leistungsalternativen - in effizienter Form, also i.e.S.
“wirtschaftlich”, zur Verfügung stehen, ist eine
“Unterversorgung”.
- Eine Versorgung über die individuelle
Bedarfsdeckung hinaus ist Überversorgung, d.h. eine Versorgung mit nicht
indizierten Leistungen, oder mit Leistungen ohne hinreichend gesicherten
Netto-Nutzen (medizinische Überversorgung) oder mit Leistungen mit nur
geringem Nutzen, der die Kosten nicht mehr rechtfertigt, oder in ineffizienter,
also “unwirtschaftlicher” Form (ökonomische
Überversorgung).
- “Fehlversorgung” ist jede Versorgung,
durch die ein vermeidbarer Schaden[28]
entsteht. Folgende Unterfälle lassen sich unterscheiden:
- Versorgung mit Leistungen, die an sich
bedarfsgerecht sind, die aber durch ihre nicht fachgerechte Erbringung einen
vermeidbaren Schaden bewirken;
- Versorgung mit nicht bedarfsgerechten
Leistungen, die zu einem vermeidbaren Schaden
führen;[29]
- unterlassene
oder nicht rechtzeitige Durchführung an sich bedarfsgerechter, indizierter
Leistungen im Rahmen einer
Behandlung.[30]
- Eine dem individuellen, professionell und wissenschaftlich anerkannten
Bedarf voll entsprechende, also “indizierte”, sich auf Leistungen
mit hinreichend gesichertem Nettonutzen beschränkende und fachgerecht
erbrachte Versorgung ist eine “bedarfsgerechte” Versorgung. Wird bei
Leistungen oder Versorgungsformen gleichen Nutzens diejenige mit der besten
oder einer akzeptablen Nutzen-Kosten-Relation eingesetzt, sprechen wir
(gemäß §106 Ziff. 5 SGB V) von einer
“wirtschaftlichen”
Versorgung. - “Wirtschaftlichkeitsreserven” im Sinne des §
142 Abs. 2 SGB V wären die Summe aus Leistungen der medizinischen und der
ökonomischen Überversorgung.
- Gleichsinnig, aber nur unter stark
generalisierenden Annahmen und u.U. auch mit nicht quantifizierbaren Urteilen
bzw. Anteilsbestimmungen, lassen sich die Definitionen nach 1 - 4 auch auf
populations- bzw. raumbezogene Bedarfe anwenden; zu den engeren Voraussetzungen
siehe Text.
- Alle vorgenannten Feststellungen beziehen sich auf konkret
gewährte bzw. verweigerte oder nicht zugänglich gemachte
Versorgungsleistungen bei gegebenen individuellen oder gruppenbezogenen
Versorgungsbedarfen.
Zur Bewertung vorgehaltener Angebote
lässt sich ergänzend ein
- “bedarfsgerechter Versorgungsgrad” definieren als ein Angebot
an gesundheitlichen Dienstleistungen und Einrichtungen, wenn durch Art und
Umfang seiner Bereitstellung vermeidbare relevante gesundheitliche Nachteile bei
Nachfragern vermieden werden.
Ein nicht bedarfsgerechter
Versorgungsgrad liegt bei Unterschreitung oder Überschreitung dieses
Angebots vor:
- “Nicht bedarfsgerechte” Angebote mit
“Unterversorgungsgrad”, d.h. durch Art und Umfang ihrer
Bereitstellung bzw. Nicht-Bereitstellung werden vermeidbare relevante
gesundheitliche Nachteile bei den Nachfragern in Kauf genommen.
- “Nicht
bedarfsgerechte” Angebote mit “Überversorgungsgrad”, d.h.
Angebote, die durch Art und Umfang ihrer Bereitstellung keinen medizinischen
Zusatz-Nutzen bewirken oder sogar - durch die implizite Tendenz zur
Überversorgung - unnotwendige Risiken durch nicht-indizierte Behandlung
bewirken können.
- Ein Angebot mit “Fehlversorgungsgrad”
liegt dann vor, wenn das Angebot nach Art und Umfang der vorgehaltenen
Leistungen bzw. Einrichtungen zwar an sich bedarfsgerecht ist, aber die
Qualität des vorgehaltenen Angebots, insbesondere die
Strukturqualität, nicht dem gebotenen Stand des Wissens und des gebotenen
fachlichen Könnens entspricht und dadurch unnotwendige Risiken oder
Schäden verursachen kann.
Sachverständigenrat für die
Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Am Propsthof 78 a, 53121 Bonn, Telefon:
0228/941-2294/95, Telefax: 0228/941-4915
e-mail:
svr@bmg.bund.de
[1] Auch das Sozialgesetzbuch
nimmt auf den kulturellen Kontext ausdrücklich Rücksicht, z.B. wenn es
in § 2 Abs. 3 SGB V verlangt, den religiösen Bedürfnissen der
Versicherten Rechnung zu tragen.
[2] Das Sozialgesetzbuch gibt
z.B. in § 35 Abs. 2 SGB V sowohl Sachverständigenurteilen der
medizinischen Wissenschaft wie der Praxis Raum; auch ist (ebd., Satz 1 2.
Halbsatz) der wissenschaftlichen Vielfalt gegebenenfalls Raum zu geben bei der
Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtung.
[3] objektiver bzw. latenter
Bedarf
[4] d.h.
auf die Summe
der individuellen Verbesserungen in einer betrachteten Gruppe
[5] Im Gegensatz dazu ergibt
sich die Gesamtnachfragekurve bei sog. reinen bzw. spezifischen
öffentlichen Gütern durch vertikale Aggregation der individuellen
Nachfragekurven. Elemente solcher öffentlicher Güter beinhalten im
Gesundheitswesen u.a. Maßnahmen im Bereich der Hygiene, Impfungen gegen
ansteckende Krankheiten und Gesundheitsinformationen in den Medien. Die meisten
Gesundheitsleistungen stellen jedoch im Sinne der ökonomischen Theorie
private Güter dar, da bei ihnen das Ausschlussprinzip gilt und
Rivalität beim Konsum vorliegt.
[6] Opportunitätskosten
werden hier verstanden als der entgangene Nutzen, der dadurch entsteht, dass
unter Knappheitsbedingungen die durch eine Leistung verbrauchten Ressourcen
nicht mehr für die Erbringung anderer, ebenfalls nutzenstiftender
Leistungen zur Verfügung stehen.
[7] Evtl. können
Selbstbeteiligungen oder Beitragsboni diese Gefahr etwas abschwächen, aber
nicht beseitigen.
[8] Ex ante-Moral Hazard liegt
vor, wenn die Versicherten die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens durch
ihr Verhalten unzureichend reduzieren. Vergleichsmaßstab bildet jeweils
die Verhaltensweise bei fehlendem Versicherungsschutz.
[9] Die
Opportunitätskosten von Gesundheitsleistungen nehmen mit der
Verschärfung von Finanzierungsengpässen zu.
[10] Zur Regelungsbefugnis
des Bundesausschusses vgl. auch Jung (2000); der Bundesausschuss kann nach
§ 92 SGB V neben Regelungen zur ärztlichen und zahnärztlichen
Behandlung Feststellungen zur Früherkennung von Krankheiten, zur
ärztlichen Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zur
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zur
ärztlichen Verordnung, zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, zu den
Krankheiten, die psychotherapeutisch behandlungsbedürftig sind, und dazu
geeignete Verfahren, ebenso Feststellungen bzw. Richtlinien zur
Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung (§§ 136, 136 a
und 136 b SGB V) treffen.
[11] Alles Folgende gilt
gleichsinnig auch für Zahnärzte bzw. (u.U. eingeschränkt)
für “zugelassene” psychologische Psychotherapeuten.
[12] Kosten sind prinzipiell
als Ressourcenverzehr zu verstehen; bei einem gedeckelten Budget sind diese
Kosten besonders hinfällig als Opportunitätskosten zu betrachten,
wobei das Budget zugleich den Rahmen dieser Betrachtung absteckt. Gleichzeitig
bleibt der Arzt verpflichtet (aufgrund Behandlungsvertrag, Strafrecht, Haftung),
den medizinisch möglichen Nutzen für den einzelnen Patienten zu
optimieren. Sowohl hinsichtlich der Kosten (und teilweise hinsichtlich des
medizinischen Nutzens) kann der Arzt wegen unvollständiger Information,
auch angesichts weiteren, unbekannten Folgebedarfen im Zeitablauf, stets nur
Entscheidungen unter Unsicherheit treffen, d.h. er kann nur ein Optimum
intentional anstreben unter bestmöglicher Nutzung der ihm zur
Verfügung stehenden Information.
[13] Entsprechend lässt
sich auch das Urteil des BSG zur angemessenen Vergütung von
Psychotherapeuten (B VI KA 17/98 R) interpretieren.
[14] Vgl. hierzu z.B.
Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und
ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission 2000), die versucht, mit ihrem
Beitrag einen Diskurs über Priorisierung in Deutschland anzuregen.
[15] z.B. bei allen nicht
streng indizierten diagnostischen Maßnahmen mit einer Spezifität
üblicherweise unter 1 und einer Prävalenz der gesuchten Indikation
üblicherweise weit unterhalb 100 %.
[16] Bei der
“ökonomischen” Überversorgung stiftet die betreffende
Gesundheitsleistung zwar noch einen positiven medizinischen Nettonutzen, der
aber nicht ausreicht, um die entsprechenden Kosten, d.h. den damit
einhergehenden Ressourceneinsatz, zu rechtfertigen. Diese Überversorgung
erzeugt insofern eine Fehlallokation, als die Opportunitätskosten der
Gesundheitsleistung, d.h. der durch die Ressourcenbindung entgangene Nutzen im
Falle einer alternativen Verwendung der Mittel, ihren (Brutto-)Nutzen
übersteigen. Entsprechend fällt der Nettonutzen einer
Überversorgung bei ökonomischer Betrachtung negativ aus, so dass die
Beseitigung der Überversorgung die gesellschaftliche Wohlfahrt bzw. den
Gesamtnutzen der Versichertengemeinschaft erhöht.
[17] Allerdings kann wegen
unerwünschter und vermeidbarer Folgeleistungen aus nicht oder nicht
rechtzeitig erfolgter Versorgung, also als Folge von
“Unterversorgung”, letztere auch “unwirtschaftlich”
sein, insbesondere, wenn diese Folgeleistungen die Höhe des
Ressourceneinsatzes der unterlassenen Leistungen noch
überschreiten.
[18] Probleme kann in diesem
Kontext allerdings die Abwägung von medizinischem (Brutto-)Nutzen und den
entsprechenden Risiken einer Behandlung aufwerfen. Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass die individuelle Risikobereitschaft u.a. von der
Schwere der Krankheit und den Chancen der Behandlungsalternativen abhängt.
Ein Patient, der mit Hilfe seiner bisherigen Behandlungsmethoden nur noch eine
kurze Lebenserwartung besitzt und dies weiß, dürfte im Hinblick auf
eine noch kaum erprobte Neuerung erhebliche Risiken auf sich nehmen, auch wenn
er damit nur vage Chancen gewinnt. Die Objektivierung solcher und ähnlicher
subjektiver Bedarfe stößt auch insoweit auf Schwierigkeiten, als
selbst Patienten mit ähnlichen Morbiditäten höchst
unterschiedliche Risikobereitschaften besitzen können. Im Sinne der
Patientenautonomie sollte eine Bedarfsobjektivierung hier einen hinreichenden
Spielraum für die unterschiedlichen Präferenzen und Risikoneigungen
vorsehen.
[19] Dabei wollen wir aber
unterscheiden zwischen einer Form der Unterversorgung, bei der überhaupt
keine Behandlung (d.h. auch kein Behandlungskontakt) stattfindet, und einer
Unterversorgung mit Schadensfolge im Rahmen einer erfolgten Behandlung. Wir
schlagen vor, bei Unterversorgung ohne jeglichen Behandlungskontakt lediglich
von Unterversorgung, bei Versorgungsdefiziten im Rahmen einer Behandlung von
Fehlversorgung zu sprechen.
[20] Ein denkbares Beispiel
bietet eine Hypertoniebehandlung, bei der Beta-Blocker und ACE-Hemmer indiziert
sind, die ersten aber zu hoch, die zweiten zu niedrig dosiert gegeben
werden.
[21] Für die
Zusammenhänge zwischen alltagsbezogener “Effectiveness” (Ee)
und “best practice”-orientierter “Efficacy” (Ei) kann z.
B. folgende formelhafte Beziehung gelten: Ee = Ei x diagnostic accuracy for
target indications (patients) x accordance of comorbidity and risks x compliance
of physicians (professions) x compliance of patients x accordance with equipment
and organisational (“best practice”) standards
[22] Selbst wenn diese keine
Plan-Krankenhäuser im Sinne des KHG sind.
[23] Für
Pflegeeinrichtungen wird die “Vorhaltung einer leistungsfähigen,
zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen
Versorgungsstruktur” verlangt; hierfür sind die Länder
verantwortlich (§ 9 Satz 1 SGB XI; vgl. auch § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB
XI). Die zusätzliche Voraussetzung einer “bedarfsgerechten”
Versorgung ist hier nicht vorgegeben. Um einen funktionsfähigen Wettbewerb
aufrechtzuerhalten, wird in der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf
[24] Diese haben nach der
Rechtsprechung des BVerwG (Bruckenberger 1998) u.a. eine an den zu versorgenden
Bedarf der Bevölkerung orientierte Bedarfsanalyse zu beinhalten. Methodisch
werden dabei i.d.R. Verfahren eingesetzt, die man als im Wesentlichen normative
Angebotsplanung mit “empirischer Anbindung” ansehen muss
(Schäfer 1989).
[25] In der räumlichen
Zuordnung (Flächenländer) wird die Abgrenzung von Planungsräumen
in enger Anlehnung an bestehende Verwaltungsgrenzen (Landkreise, kreisfreie
Städte, Regierungsbezirke) oder Regionen des jeweilgen
Raumordnungsprogramms (Zepf 1979) vorgenommen.
[26] Bei
“Überversorgungsgraden” in diesem Sinne lässt sich
empirisch zeigen, dass diagnostische Kriterien zur Annahme
behandlungsbedürftiger Krankheiten gesenkt und mehr “milde”
Formen bzw. Verläufe von Krankheiten behandelt werden mit durchaus
möglichen negativen gesundheitlichen Nettoeffekten für die Population
im Einzugsgebiet (Fisher und Welch 1999).
[27] Strukturqualität:
Art, Umfang, Qualifikation / Qualität des Personals bzw. der
sächlichen Ausstattung, der Kommunikations- und
Kooperationsstrukturen.
[28] Einem vermeidbaren
Schaden wird dabei auch ein entgangener, aber an sich möglicher
medizinischer Nutzen, z.B. durch nicht fachgerechte oder rechtzeitige Erbringung
einer Leistung, gleichgesetzt.
[29] Insofern besteht eine
Überschneidung mit Überversorgung, allerdings nur insoweit, als durch
die Überversorgung ein vermeidbarer medizinischer Schaden
entsteht.
[30] Insoweit besteht eine
Überschneidung mit Unterversorgung; jene Formen der Unterversorgung, bei
denen überhaupt keine Versorgung/Behandlung stattgefunden hat, werden
allerdings nicht als “Fehlversorgung” bezeichnet.