Stellungnahme des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
zu dem Entwurf des Leitfadens der Spitzenverbände der Krankenkassen:
"Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V"Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben den Rat um Stellungnahme zu ihren Umsetzungsvorschlägen des § 20 Abs. 1 und 2 SGB V gebeten.
In seiner Stellungnahme schlägt der Rat den Spitzenverbänden tabellarisch Nutzendimensionen und Zielparameter vor, die als Wirkungsindikatoren für eine ergebnisorientierte Qualitätssicherung der Prävention herangezogen werden sollten.
Aus aktuellem Anlass stellt der Rat seine erarbeitete Tabelle auf dieser Internetseite zur Information zur Verfügung:
Tabelle 1: Nutzen – Dimensionen und Zielparameter für Prävention und Gesundheitsförderung (modifiziert nach Walter, U. et al. 2000)
Dimensionen |
Zielparameter |
1. Gesundheit |
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2. Kompetenzentwicklung/ |
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3. Ersparte Kosten |
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4. Umfeldbeeinflussung |
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5. Zugangswege |
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6. Strukturbildung |
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7. Service/Marketing |
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a) In der Dimension 1 wird es hinsichtlich objektiver Parameter im Rahmen kurzfristiger Effektbeobachtung oftmals nicht möglich sein, vermeidbare Krankheits- oder Sterbeereignisse zu messen, im Rahmen von Präventionsmaßnahmen oder -leistungen ohne ärztliche Mitwirkung wird man - außer z.B. Herzfrequenz und BMI - verschiedene objektive intermediäre Parameter auch nicht messen können; in diesen Fällen bietet sich die Akzentuierung der Erfassung subjektiver Parameter an, denen ebenfalls ein hoher prädiktiver Wert für Inzidenzen beigemessen werden kann, der den subjektiven Parametern einen hohen Wert aus eigenem Recht zuweist.b) Die Dimension 2 bezieht sich insbesondere auf Ressourcensteigerung im Sinne des WHO-Verständnisses von Prävention und Gesundheitsförderung.
c) Eine Risikogruppe, der besondere Bedeutung zukommt, sind nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere sozial benachteiligte Personen, für die aufgrund empirischer Studien eine besondere Gefährdung ihrer Gesundheit nachgewiesen ist.