Die pharmazeutischen Unternehmen behalten das Recht, die Arzneimittelpreise initial frei zu setzen. Der Rat empfiehlt jedoch, dass die Solidargemeinschaft zunächst nur einen Interimspreis erstattet, der üblicherweise dem Preis der zweckmäßigen Vergleichstherapie (zVT) entsprechen soll. Sollte dies in Ausnahmefällen nicht sinnvoll möglich sein – beispielsweise bei Arzneimitteln, die in der Produktion bereits höhere Kosten verursachen, als durch den Preis der zVT gedeckt werden könnten – könnte eine Anpassung erfolgen. Sobald im Rahmen der Preisverhandlungen der Zuschlag auf die Jahreskosten der zVT und damit der gültige Erstattungspreis verhandelt wurde, sollte die Differenz zwischen dem Interimspreis und dem Erstattungspreis rückwirkend gezahlt werden.
Siehe dazu Textziffer 94.